Auf Rechtsgrundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 31.12.1973 besteht für den Unternehmer die Verpflichtung eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Beratung zu veranlassen.
In der berufsgenossenschenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 werden die Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Arbeitsmediziner konkret dargestellt.
Bei den Einsatzzeiten wird zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung unterschieden. Bei der Grundbetreuung wird zwischen drei Betreuungsgruppen unterteilt. Gruppe I Einsatzzeit = 2,50 Std./pro Jahr Beschäftigtem/r. Gruppe II = 1,50 Std./a, Gruppe III = 0,50 Std./a.
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Arbeitsmediziners werden im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt.
Unternehmerische Grundpflichen zum Arbeitsschutz werden in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" festgelegt.
Im §4 der DGUV V1 ist zum Beispiel die Pflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter festegelgt. Dem §26 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V1 ist die Unternehmerpflicht zur Ausbildung betrieblicher Erstehelfer festgelegt usw.
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und Arbeitsmediziner stehen wir Ihnen gerne beratend für alle Aufgaben nach Arbeitssicherheitsgesetz und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV V1 usw.) zu Verfügung.
Beratung nach DGUV Vorschrift 2 - Beratung zum Arbeitsschutz Ingenieurbüro KÖNIG für Unternehmen in Neuss / Düsseldorf und Umgebung (NRW)
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