Sicherheitstechnische Betreuung und Beratung gemäß DGUV Vorschrift 2 - Fachkraft für Arbeitssicherheit / Sicherheitsingenieur Alex König
Auf Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 31.12.1973 besteht für den Unternehmer und Arbeitgeber die Verpflichtung eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Beratung und Betreuung zum Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.
In der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 werden die Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Arbeitsmediziner konkret dargestellt.
Bei den Einsatzzeiten wird zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung unterschieden. Bei der Grundbetreuung wird zwischen drei Betreuungsgruppen unterteilt. Gruppe I: Einsatzzeit = 2,50 h/pro Jahr Beschäftigem/a. Gruppe II: 1,50 h/a, Gruppe III: 0,50 h/a.
Die zu erfüllenden Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner werden im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt.
Eine Darstellung der unternehmerischen Grundpflichten zum Arbeitsschutz kann z. B. der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" entnommen werden.
Als Fachkraft für Arbeitssichertheit (work safety specialist) und Arbeitsmediziner stehen wir Ihnen beratend für alle Aufgaben nach Arbeitssicherheitsgesetz und berufsgenosschenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften zur Verfügung.
Beratung nach DGUV Vorschrift 2 - Beratung zum Arbeitsschutz Ingenieurbüro KÖNIG für Unternehmen in Neuss / Düsseldorf und Umgebung (NRW).
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Alex König