Die Aufgabe jedes Unternehmers/Arbeitgebers sollte darin besteht den Arbeitsschutz von Beginn an als Bestandteil der betrieblichen Unternehmensorganisation mit einzubeziehen. Unternehmerentscheidungen sollten vom Start weg den Arbeits- und Gesundheitsschutz der versicherten Mitarbeiter berücksichtigen.
Beratung zum Arbeitsschutz - Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) KÖNIG aus Neuss / Düsseldorf
Gemäß § 3 Arbeitsstättenverordung "Gefährdungsbeurteilung/Gefährdungsanalyse der Arbeitsstätten" hat der Unternehmer zu ermitteln, welchen Gefährdungen für die Mitarbeiter bei der Arbeitsausübung an den Arbeitsstätten bestehen. Dabei werden physische und psychische Belastungen der Beschäftigten ermittelt und bewertet. Entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter festlegen. Gesicherte arbeitswissenschafliche Erkenntnisse und der Stand der Technik werden dabei berücksichtigt. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit stehen wir Ihnen dazu berantend zur Verfügung.
§2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Definition Arbeitsstätten:
1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
3. Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Zu den Arbeitsstätten zählen ebenfalls Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Sanitärräume, Kantinen, Pausenräume, Erste-Hilfe-Räume, Lager-, Maschinen und Nebenräume.
Desweiteren zählen Einrichtungen zum Betreiben der Arbeitsstätten, z. B. Feuerlöscheinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtungen, raumlufttechnische Anlagen, Türen und Tore, Laderampen und Steigleitern dazu.
Arbeitsschutzberatung - Ingenieurbüro KÖNIG aus Neuss / Düsseldorf
Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze waren bis dahin in der Bildschirmarbeitsplatzverordung geregelt. Diese Anforderungen wurden in die Arbeitsstättenverordung übernommen, bei Außerkrafttreten der Bildschirmarbeitsplatzverordung.
Die Arbeitswelt unterliegt permanenten Veränderungen, z. B. besteht der gesellschaftliche Wunsch die berufliche Tätigkeit und das Pivatleben, Familie verbessert in Einklang zu bringen. Immer häufiger wird von zu Hause (homeoffice) aus gearbeitet.
Auf diese Veränderung der Arbeitswelt reagierte die Arbeitsstättenverordnung durch die erstmalige Definition der "Telearbeit".
Die ArbStättV legt im § 6 "Unterweisung der Beschäftigen" fest, dass die Unterweisungen der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit stattzufinden haben. Danach sind Unterweisungen mindestens jährlich dokumentiert zu wiederholen.
Unterweisungen müssen sofort wiederholt werden, wenn durch wesentliche Veränderungen der Tätigkeiten, der Arbeitsschutzorganisation, der Fertigungs- und Arbeitsverfahren oder beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten zusätzliche Gefährdungen ermittelt wurden.
Beratung zum Arbeitsschutz - Fachkraft für Arbeitssicherheit KÖNIG aus Neuss / Düsseldorf
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten angemessen und ausreichend, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, in einer für die Mitarbeiter verständlichen Form zur Arbeitssicherheit dokumentiert zu unterweisen.
Dies betrifft insbesondere:
- alle sicherheits- und gesundheitsrelevanten Fragen bei der Arbeitsausübung,
- das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätten,
- die Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten,
- Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter bei der Bildschirmarbeit und auf Baustellen.
Die Unterweisung der Beschäftigten muss Informationen zu Maßnahmen und zum Verhalten im Gefahrenfall enthalten:
- Erste-Hilfe und die dazu bereitzustellenden Mittel (Verbandkasten, Verbanduch usw.) und Einrichtungen,
- Bedienung der Warn- und Sicherheitseinrichtungen,
- der innerbetriebeliche Verkehr,
- Maßnahmen zur Brandverhütung (Feuerlöscher, Brandschutztüren usw.),
- Benutzung der Flucht- und Rettungswege,
- Unterweisung der Brandschutzhelfer im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.
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Alex König